In Deutschland ist für den Anbau von Schlafmohn, Papaver somniferum, eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nach § 3 BtMG erforderlich, die bei der Bundesopiumstelle beantragt werden muss. Das gilt sowohl für die gewerbliche wie auch für die private Nutzung, etwa im Garten, und ist unabhängig von der Zahl der Pflanzen. Nur morphinarme Sorten dürfen angebaut werden. Zu den morphinarmen Sorten zählen die Sommermohnsorten „Mieszko“ und „Viola“ und die Wintermohnsorte „Zeno Morphex“ mit einem Morphingehalt von jeweils unter 0,02 %.
Schlafmohn gehört zur Familie der Mohngewächse (Papaveraceae).
Der Verkehr, also auch die Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung, sowohl von Opium und seinen Zubereitungen wie auch von Papaver somniferum sind durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Davon ausgenommen sind die Samen von Papaver somniferum.
Zubereitungen aus Opium wie die Opiumtinktur werden verwendet, um den Darm bei starkem Durchfall ruhigzustellen. Opiumzubereitungen sind auch schmerzstillend und hustenreizstillend. Doch hierfür werden eher Fertigarzneimittel verordnet, die Einzelsubstanzen enthalten.
Mohnsamen sind die Samen aus den reifen Kapseln des Schlafmohns. Mohnsamen enthalten 40 bis 55 % fettes Öl und nur Spuren von Alkaloiden, womit ein möglicher Missbrauch ausgeschlossen ist. Mohnsamen werden vor allem in bzw. auf Backwaren verwendet oder zur Gewinnung von Mohnöl. Mohnöl kann als Speiseöl und zu technischen Zwecken verwendet werden.
Opium ist der Milchsaft von Papaver somniferum*, gewonnen aus eingeschnittenen, unreifen Früchten und an der Luft getrocknet, mit einem Mindestgehalt von 10 % Morphin und 2 % Codein. Aussehen: Opium besteht aus verschieden großen, schwarzbraunen, glänzenden Stücken, die mehr oder weniger weich sind und beim Trocknen hart und spröde werden.
Opium darf nur als Ausgangsmaterial genutzt werden, um andere Darreichungsformen herzustellen. Opium darf nicht als solches abgegeben werden.
* botanische Schreibweise: Papaver somniferum L.